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Durchführung der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie Hochwasserschutzdeichen

Öffentliche Bekanntmachung

 

des Wasser- und Bodenverbandes

„Nördlicher Spreewald“

(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

 

Durchführung der Unterhaltungsarbeiten an den 

Gewässern I. und II. Ordnung sowie Hochwasserschutzdeichen

 

von Juni bis Dezember 2025

 

Von Anfang Juni 2025 bis Ende Dezember 2025 führen der Wasser- und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“ und das Landesamt für Umwelt (LfU) oder die von ihnen beauftragten Unternehmen die planmäßigen und genehmigten Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern 
I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder des Hochwasserschutzes) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen. 

Im Sinne der Regelung des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBI. I/12, Nr. 20) zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9]) in Verbindung mit den §§ 36, 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 
22. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 409) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungs-arbeiten und die damit verbundene Benutzung der Grundstücke bzw. Anliegergrundstücke an. 

Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer haben zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken einebnen.

 

Gewässerrandstreifen sind durch den Grundstückseigentümer und –nutzer so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

 

Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt bei Gewässern I. und II. Ordnung von der Böschungsoberkante landeinwärts 5 Meter im Außenbereich. Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungseinläufe u. ä.), mit einem Pfahl mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante gekennzeichnet werden.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den 

 

Wasser- und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“

Am Stieg 15, 15910 Bersteland/OT Freiwalde

Telefon: (03 54 74) 36 63 90

E-mail: 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schenkenländchen
Di, 27. Mai 2025

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