Kämmerei
Zweitwohnungssteuer
Kurzinformationen
Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Gemeinde gleichzeitig alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Erfassungsbogen) mitzuteilen.
Beschreibung
Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung muss mindestens 23 qm Wohnfläche, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom sowie mindestens ein Fenster aufweisen und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sein.
Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt, nicht genutzt oder zeitweilig nicht genutzt wird.
Ist die Festsetzung des Mietaufwandes nicht möglich, wird der jährliche Mietaufwand als Vergleichsmiete (Nachweis von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen) ermittelt.
Rechtsgrundlagen
- Zweitwohnungssteuersatzung
- Zweitwohnungssteuersatzung
- Zweitwohnungssteuersatzung
- Zweitwohnungssteuersatzung
- Zweitwohnungssteuersatzung
- Zweitwohnungssteuersatzung
Notwendige Unterlagen
Erklärungsbogen über Zweitwohnung
Ansprechpartner
Frau Simone Mahn
Markt 9
(033766) 68955
Frau Katja Kretzschmann
A - 0.6
Markt 9
(033766) 68956
(033766) 68935
Frau Carolin Urban
Markt 9
(033766) 68925