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Abbruchgenehmigung


Beschreibung

Beseitigung baulicher Anlagen

Bevor Sie entscheiden, eine bauliche Anlage abzureißen, sollten Sie prüfen, ob eine Anzeigepflicht erforderlich ist. Nachfolgende Hinweise geben in der Regel Klarheit:

  • Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung. Sie ist jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
  • Die teilweise Beseitigung baulicher Anlagen fällt unter den Begriff der baulichen Änderung. In diesem Fall ist ein Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Bei einigen baulichen Anlagen ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig. § 6 BbgBauVorlV (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung) regelt, für welche Vorhaben keine Anzeigepflicht besteht:

  • baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 61 BbgBO genehmigungsfrei ist,
  • Gebäude mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäude mit nicht mehr als 1000 m³ umbautem Raum
  • ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz.

Ausnahme:

Baudenkmäler und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind. In diesen Fällen besteht immer eine Anzeigepflicht. Für die vollständige oder teilweise Beseitigung von Denkmalen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.

Meldepflicht des Bauabgangs für genehmigungsfreie bauliche Anlagen bitte beachten:

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Auskunftspflicht des Bauabgangs des Gebäudes. Der Eigentümer meldet demnach den Abgang von Wohngebäuden bis 1000 m³ umbauten Raum, der genehmigungsfrei ist. Dazu ist der Erhebungsbogen für den Bauabgang zu verwenden. 

Zuständige Behörde:

Landkreis Dahme-Spreewald

Bauordnungsamt                   

Untere Bauaufsichtsbehörde

Beethovenweg 14

15907 Lübben