Ordnungsamt
Gewerbe, anmelden
Kurzinformationen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen.
Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
einen Betrieb neu errichten
eine Zweigniederlassung neu errichten
eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten
einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht
ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln
einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung)
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
Freie Berufe
Verwaltung eigenen Vermögens
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Die Gewerbeanmeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 59 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden i. d. R. nicht erforderlich)
bei juristischen Personen:
Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) bzw. Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages
Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns, sofern Gewerbeanzeige vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister erfolgt, wie z. B. bei einer "GmbH i.G."
Fristen
Bearbeitungsdauer:
Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Absatz 1 GewO).
Fristen:
Die Gewerbeanzeige ist spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen.
Bei der Anmeldung von Gaststätten ist eine Frist von vier Wochen vor der Eröffnung einzuhalten.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Gebühren
natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 36,60
juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 66,00
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 18,00
beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um EUR 12,00
Weiterführendes
Es ist das Formular GewA1 der Gewerbeanzeigeverordnung zu verwenden.
Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
Sie können die Gewerbeanzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post oder E-Mail () mit den Anlagen einreichen.
Wenn Sie Ihre Gewerbeanzeige online über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln möchten, gelangen Sie hier zum Online-Assistenten.
Das "Beiblatt" ist mit der Gewerbeanmeldung zusätzlich auszufüllen, sofern eine juristische Person mehr als einen Geschäftsführer hat.
Ansprechpartner
Frau Maike Wrobel
Markt 9
(033766) 68938
(033766) 68958

Beiblatt Gewerbeanzeige