Ordnungsamt
Hundehaltung
Rechtsgrundlagen
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV)
Ordnungsbehördliche Verordnung Amt Schenkenländchen
Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK)
Notwendige Unterlagen
generelle Anzeigepflicht:
Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Alle Hunde müssen mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft gekennzeichnet werden. Die notwendigen Angaben entnehmen Sie bitte dem Formular zur Anzeige, welches Sie im Verlauf dieser Seite finden.
Halten eines gefährlichen Hundes:
Als gefährlicher Hund wird der Hund eingestuft, welcher durch seine Verhaltensweisen gezeigt hat, dass von ihm eine durch die allgemeinen Vorschriften nicht einzudämmende unkontrollierte Gefahr ausgeht. Insbesondere sind solche Hunde als gefährlich anzusehen, die durch ihr Verhalten einem Menschen oder einem Tier Verletzungen zugefügt haben. Nach Feststellung der Gefährlichkeit ist dann eine Erlaubnis zu beantragen.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind
Volljährigkeit
Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
Nachgewiesene Sachkunde mit dem eigenen Hund
Persönliche Zuverlässigkeit des Halters bzw. der Halterin
Nachgewiesenes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes
Haftpflichtversicherung für den Hund
Nachweis der artgerechten Haltung
Die Hundehalterverordnung regelt u. a. das Halten und das Führen von Hunden, Leinenpflicht und Maulkorbzwang, Mitnahmeverbot sowie bestimmte Erlaubnispflichten.
Für Hundehalter ist die Regelung der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht wichtig.
NEU: Nach der neuen HundehalterVO ist ab dem 01.07.2024 JEDE Hundehaltung der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Formulare dazu finden Sie auf dieser Webseite unter dem Reiter Verwaltung I Formulare.
Der Hund ist mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde mit der Anzeige mitzuteilen.
Die Anmeldung für die Hundesteuer ist von der ordungsbehördlichen Anmeldung unabhängig und muss ebenfalls durch den Halter des Hundes erfolgen.
Gebühren
Für die Anzeige der Hundehaltung wird im Amt Schenkenländchen, gemäß Gebührenordnung des Ministerium des Innern und für Kommunales, unter Ziffer 8.4.1. der Anlage, ab dem 01.07.2025 eine Gebühr in Höhe von 30,00 € fällig.
Weiterführendes
Ein Verstoß gegen die beschriebenen neuen Regelungen wird erst ab dem 01.02.2025 geahndet, um der großen Anzahl von Hundehalter und Hundehalterinnen, die bisher nicht anzeige- und kennzeichnungspflichtig waren, eine angemessene Übergangszeit für die neue Verpflichtung zu ermöglichen.
Ab Februar 2025 kann die Nichteinhaltung dieser Vorschrift als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Ansprechpartner
Frau Lisa Löw
C-0.2
Markt 9 (033766) 68966
(033766) 68958
Frau Jana Dörbeck-Lanner (033766) 689 69
(033766) 689 58
Formulare
Merkblätter
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV