Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
 

Ordnungsamt

Hundehaltung


Rechtsgrundlagen

  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV)

  • Ordnungsbehördliche Verordnung Amt Schenkenländchen

  • Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK)

 


Notwendige Unterlagen

generelle Anzeigepflicht:

Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Alle Hunde müssen mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft gekennzeichnet werden. Die notwendigen Angaben entnehmen Sie bitte dem Formular zur Anzeige, welches Sie im Verlauf dieser Seite finden.

 

 

Halten eines gefährlichen Hundes:

Als gefährlicher Hund wird der Hund eingestuft, welcher durch seine Verhaltensweisen gezeigt hat, dass von ihm eine durch die allgemeinen Vorschriften nicht einzudämmende unkontrollierte Gefahr ausgeht. Insbesondere sind solche Hunde als gefährlich anzusehen, die durch ihr Verhalten einem Menschen oder einem Tier Verletzungen zugefügt haben. Nach Feststellung der Gefährlichkeit ist dann eine Erlaubnis zu beantragen. 

 

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind

  • Volljährigkeit

  • Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip

  • Nachgewiesene Sachkunde mit dem eigenen Hund

  • Persönliche Zuverlässigkeit des Halters bzw. der Halterin

  • Nachgewiesenes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes

  • Haftpflichtversicherung für den Hund

  • Nachweis der artgerechten Haltung

 

Die Hundehalterverordnung regelt u. a. das Halten und das Führen von Hunden, Leinenpflicht und Maulkorbzwang, Mitnahmeverbot sowie bestimmte Erlaubnispflichten.

Für Hundehalter ist die Regelung der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht wichtig.

 

NEU: Nach der neuen HundehalterVO ist ab dem 01.07.2024 JEDE Hundehaltung der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Formulare dazu finden Sie auf dieser Webseite unter dem Reiter Verwaltung I Formulare.

 

Der Hund ist mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde mit der Anzeige mitzuteilen.

 

Die Anmeldung für die Hundesteuer ist von der ordungsbehördlichen Anmeldung unabhängig und muss ebenfalls durch den Halter des Hundes erfolgen.
 


Gebühren

             

Für die Anzeige der Hundehaltung wird im Amt Schenkenländchen, gemäß Gebührenordnung des Ministerium des Innern und für Kommunales, unter Ziffer 8.4.1. der Anlage, ab dem 01.07.2025 eine Gebühr in Höhe von 30,00 € fällig.

 


Weiterführendes

Ein Verstoß gegen die beschriebenen neuen Regelungen wird erst ab dem 01.02.2025 geahndet, um der großen Anzahl von Hundehalter und Hundehalterinnen, die bisher nicht anzeige- und kennzeichnungspflichtig waren, eine angemessene Übergangszeit für die neue Verpflichtung zu ermöglichen. 

 

Ab Februar 2025 kann die Nichteinhaltung dieser Vorschrift als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.


Ansprechpartner

Frau Lisa Löw
C-0.2
Markt 9
Telefon (033766) 68966
Telefax (033766) 68958

Frau Jana Dörbeck-Lanner
Telefon (033766) 689 69
Telefax (033766) 689 58


Formulare


Merkblätter

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).