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Durchführung der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen

Öffentliche Bekanntmachung
des Wasser- und Bodenverbandes
"Nördlicher Spreewald"
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

 

Juli 2017 bis Oktober 2017

 

Durchführung der
Unterhaltungsarbeiten
an den Gewässern I. und II. Ordnung
sowie den
Hochwasserschutzdeichen
 

Von Anfang Juli 2017 bis Ende Oktober 2017 führen der Wasser- und Bodenverband "Nördlicher Spreewald" und das Landesamt für Umwelt (LfU) oder die von ihnen beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder des Hochwasserschutzes) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Im Sinne der Regelung des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBI. I/12, Nr. 20) in Verbindung mit den §§ 36 und 38 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBI. I S. 734) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer haben zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken einebnen.
Uferbereiche sind als Uferschutzstreifen durch den Grundflächeneigentümer und -nutzer so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
Die Breite der Uferschutzstreifen (Uferbereiche) beträgt bei Gewässern I. und II. Ordnung von der Böschungsoberkante landeinwärts 5 Meter im Außenbereich. Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungseinläufe u. ä.), mit einem Pfahl mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante gekennzeichnet werden.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den

 

Wasser- und Bodenverband "Nördlicher Spreewald"
Am Stieg 15, 15910 Bersteland/OT Freiwalde
Telefon: (03 54 74) 36 63 90, Fax: (03 54 74) 36 63 99,
e-mail: wbv.ns@t-online.de.de


Bersteland, Mai 2017


gez.
Jörg Wiesner
Geschäftsführer

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schenkenländchen
Mo, 29. Mai 2017

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