Hundesteuer, abmelden
Kurzinformationen
Eine Abmeldung des Hundes bei der bisher zuständigen Behörde muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen und ist in folgenden Fällen notwendig:
- Umzug in eine andere Gemeinde (Mitteilung der Adressänderung)
- Hund ist verstorben (tierärztliche Todesbescheinigung beifügen)
- Hund wurde verkauft oder verschenkt (Name und Anschrift des Erwerbers angeben)
- Hund wurde ins Tierheim gegeben (Kopie des Aufnahmevertrags hinzufügen)
Ebenfalls muss bei einer Abmeldung die Hundesteuermarke zurückgegeben werden. Wie die Anmeldung kann auch die Abmeldung des Hundes in vielen Fällen schriftlich, bei manchen Gemeinden auch telefonisch und online vorgenommen werden. Allerdings sind bei der telefonischen und der Online-Abmeldung die Hundemarke und, falls vorhanden, auch die mit der Abmeldung verbundenen Bescheinigungen schriftlich nachzureichen.
Beschreibung
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendervierteljahres.
Rechtsgrundlagen
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
Notwendige Unterlagen
- tierärztlicher Nachweis
- Hundesteuermarke
- Anschrift des neuen Hundehalters
Kosten
keine
Ansprechpartner
Kämmerei
Frau Simone Mahn
Markt 9 (033766) 68955
Frau Katja Kretzschmann
A - 0.6
Markt 9 (033766) 68956
(033766) 68935
Frau Carolin Urban
Markt 9 (033766) 68925