Hundesteuer, anmelden
Kurzinformationen
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung bzw. nach Zuzug in eine neue Gemeinde steuerlich anzumelden. Die Anmeldung kann in vielen Städten schriftlich erfolgen, oft auch telefonisch, online oder per E-Mail. Eine persönliche Anmeldung ist nur in den wenigsten Gemeinden nötig.
Bei Zuzug in eine neue Gemeinde kann die Hundeanmeldung oft auch gleichzeitig mit der eigenen meldebehördlichen Anmeldung verbunden werden. Nach der Anmeldung erhält der Hundehalter einen Steuerbescheid und die aktuelle Hundesteuermarke.
Beschreibung
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet.
Steuerschuldner ist jede natürliche Person, die im Gemeindegebiet einen Hund in ihren Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in dem er drei Monate alt wird.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahres. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in den der Wegzug fällt.
Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen und zwar am 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Hat der Steuerpflichtige eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres fällig.
Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuern auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtenden Steuer verlangen.
Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
- Hundesteuersatzung
Notwendige Unterlagen
- Anschrift des neuen Hundehalters
- ggf. tierärztliche Bescheinigung
Kosten
keine
Ansprechpartner
Kämmerei
Frau Simone Mahn
Markt 9 (033766) 68955
Frau Katja Kretzschmann
A - 0.6
Markt 9 (033766) 68956
(033766) 68935
Frau Carolin Urban
Markt 9 (033766) 68925