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Mitteilung des Ordnungsamtes zum Abbrennen von offenem Feuer auf Grundstücken

  • Das Verbrennen von pflanzlichen und sonstiges Abfällen aus Haushaltungen und Gärten ist verboten. (§ 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung des Landes Brandenburg –AbfKompVbrV  i. V. b. m.  § 14 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Schenkenländchen)

 

  • Holzfeuer sind ohne Genehmigung zulässig bei Waldbrandstufe 1 und wenn die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Folgende Rahmenbedingungen sind einzuhalten:

 

  1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  2. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde (Scheitholz, Äste, Reisig) benutzt.
  3. Der Brennstoff ist lufttrocken.
  4. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht folgende Maße: Durchmesser 1 m, Höhe 1 m.
  5. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  6. Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten.

 

  • Feuer, die o. g. Bedingungen nicht einhalten, z. B. Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer sind nur mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Anträge hierfür sind mindestens 14 Tages vor dem Ereignis schriftlich einzureichen. Antragsformulare finden Sie unter

 

www.amt-schenkenlaendchen.de/dienstleistung/formular/id/9127/lagerfeuer,-beantragen.html

 

bzw. unter Verwaltung, Dienstleistungen, Ordnung und Sicherheit, Lagerfeuer beantragen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schenkenländchen
Do, 26. Februar 2015

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