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Kämmerei

Hundesteuer, anmelden


Kurzinformationen

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung bzw. nach Zuzug in eine unserer Gemeinden steuerlich anzumelden. Die Anmeldung kann schriftlich erfolgen oder auch per E-Mail.

Bei Zuzug in eine neue Gemeinde kann die steuerliche Anmeldung des Hundes oft auch gleichzeitig mit der eigenen meldebehördlichen Anmeldung verbunden werden.

Nach der Anmeldung des Hundes erhält der Hundehalter einen Steuerbescheid und die aktuelle Hundesteuermarke.


Beschreibung

 

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.

 

Steuerschuldner ist jede natürliche Person, die im Gemeindegebiet einen Hund in ihren Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).

 

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Beginn des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des Monats, in dem er drei Monate alt wird.

 

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

Die Steuer wird als Jahresbetrag zum 01.07. eines Jahres fällig.

 

Wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuern auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtenden Steuer verlangen.

 

Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular zur Anmeldung der Hundesteuer (Anschrift des Halters und Angaben zum Hund)

Gebühren

keine

 


Ansprechpartner

Frau Simone Mahn
Markt 9
Telefon (033766) 68955

Frau Katja Kretzschmann
A - 0.6
Markt 9
Telefon (033766) 68956
Telefax (033766) 68935

Frau Carolin Urban
Markt 9
Telefon (033766) 68925


Formulare

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